DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)

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Abschnitt 6.3.2, 6.3.2 Sonstige Einrichtungen
Abschnitt 6.3.2
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Titel: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.3.2 – 6.3.2 Sonstige Einrichtungen

6.3.2.1

Sind Gefährdungen durch unmittelbaren Haut- oder Augenkontakt zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass das Einlegen und Entnehmen von Werkstücken, der Werkzeugwechsel und die Kühlschmierstoffzu- und -abfuhr automatisch erfolgen.

6.3.2.2

Sind Gefährdungen von Haut und Augen durch verspritzenden Kühlschmierstoff zu erwarten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vorhandene Spritzschutzeinrichtungen benutzt werden.

6.3.2.3

Ist ein automatisches Fertigungsverfahren nach Abschnitt 6.3.2.1 nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unmittelbarer Haut- oder Augenkontakt mit Kühlschmierstoffen durch geeignete Maßnahmen minimiert wird. Geeignete Maßnahmen sind z.B. das Verwenden von Hilfswerkzeugen, persönliche Schutzausrüstung.

6.3.2.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kühlschmierstoff benetzte Werkstücke nicht ohne zusätzliche Schutzeinrichtungen mit Druckluft abgeblasen werden. Zu empfehlen ist das Abblasen in die Einhausung der Werkzeugmaschine oder in spezielle Einrichtungen z.B. eine abgesaugte Box.