DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)

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Abschnitt 5, 5 Gefährdungsbeurteilung
Abschnitt 5
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Titel: Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 109-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5 – 5 Gefährdungsbeurteilung

Entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung nach

durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.