
Abschnitt 5
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (bisher: BGR/GUV-R 143)
Abschnitt 5 – 5 Gefährdungsbeurteilung
Entsprechend § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung nach
durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.