DGUV Regel 109-003 - Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

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Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen
(bisher: BGR/GUV-R 143)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand der Vorschrift: Mai 2009

aktualisierte Fassung März 2011

ccc_1068_abb01.jpgRegeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder

  • Unfallverhütungsvorschriften und/oder

  • technischen Spezifikationen, insbesondere (harmonisierten) Normen und/oder

  • den Erfahrungen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kursiver Schrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese Regel enthält Anforderungen an Kühlschmierstoffe und zugehörige Einrichtungen. Darüber hinaus enthält diese Regel ergänzende sicherheitstechnische Regelungen zur Gefahrstoffverordnung, zur Biostoffverordnung, zur Betriebssicherheitsverordnung und zu den einschlägigen Technischen Regeln hinsichtlich Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen.

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen können vorübergehende oder bleibende gesundheitliche Schäden auftreten,

  • vor allem Hauterkrankungen durch direkten Kontakt der Haut mit Kühlschmierstoffen,

  • gelegentlich Augenreizungen durch direkten Kontakt der Augen mit Kühlschmierstoffen oder deren Abbauprodukten oder

  • vereinzelt Reizungen und Erkrankungen der Atemwege, wie allergisches Bronchialasthma, durch Einatmen von Kühlschmierstoff-Dampf und Aerosolen.

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Anforderungen3
Informationsermittlung 4
Gefahrstoffverordnung 4.1
Sicherheitsdatenblatt, Angaben zu Kühlschmierstoffen4.1.1
Überwachung der Luft in Arbeitsbereichen4.1.2
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 24.1.3
Sonstige verbotene Stoffe4.1.4
Sonstige zu deklarierende Stoffe4.1.5
Biostoffverordnung4.2
Gefährdungsbeurteilung5
Gefahrstoffverordnung5.1
Biostoffverordnung5.2
Betriebssicherheitsverordnung5.3
Schutzmaßnahmen6
Grundforderungen6.1
Fertigungsverfahren 6.2
Minimalmengenschmierung6.2.1
Fertigungsablauf6.2.2
Technische Schutzmaßnahmen6.3
Kühlschmierstoff-Kreisläufe, Reinigungsplan, Reinigung und Desinfektion von Kühlschmierstoff-Kreisläufen für wassergemischte Kühlschmierstoffe6.3.1
Sonstige Einrichtungen6.3.2
Verringerung von Kühlschmierstoff-Emissionen6.3.3
Brand- und Explosionsschutz: Schutzmaßnahmen6.3.4
Organisatorische Schutzmaßnahmen6.4
Beschäftigungsbeschränkungen6.4.1
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen6.4.2
Betriebsanweisungen, Unterweisungen6.4.3
Persönliche Schutzausrüstungen6.5
Hautschutzmaßnahmen, Hautschutz- und Hygieneplan6.5.1
Hygienemaßnahmen6.5.2
Sonstige persönliche Schutzausrüstungen, Arbeitskleidung6.5.3
Meldepflicht, Maßnahmen bei Hautveränderungen6.6
Prüfungen, Wartung7
Prüfung und Pflege von wassergemischten Kühlschmierstoffen, Ansetzwasser, Prüfplan7.1
Prüfung von lufttechnischen Anlagen7.2
Prüfung von Einrichtungen zum Abscheiden von Verunreinigungen und von Beschickungs- und Entnahmetüren7.3
Aufbewahrung der Prüfergebnisse7.4
Entsorgung, Aufbereitung, Verwertung8
Wassergemischte Kühlschmierstoffe8.1
Chemische Trenntechnik8.1.1
Membrantrenntechnik8.1.2
Thermische Spaltung8.1.3
Nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe8.2
Weitere Abfälle8.3
Zeitpunkt der Anwendung9
Anlagenteil
Messung und Messstrategie von KühlschmierstoffenAnhang 1
Muster eines Reinigungsplanes für Werkzeugmaschinen mit MinimalmengenschmierungAnhang 2
Prüfplan für wassergemischte KühlschmierstoffeAnhang 3
Muster eines Prüfplanes für wassergemischte KühlschmierstoffeAnhang 4
Muster eines Reinigungsplanes für Kreisläufe mit wassergemischten Kühlschmierstoffen in WerkzeugmaschinenAnhang 5
Muster eines Konservierungsplanes für wassergemischte KühlschmierstoffeAnhang 6
Biozide WirkstoffeAnhang 6a
Muster einer Betriebsanweisung für Biozide und ReinigerAnhang 7
Basismaßnahmen zur EmissionsminderungAnhang 8
Abgestuftes Konzept zur Beurteilung der inhalativen Belastung von Arbeitsbereichen bei Tätigkeiten mit KühlschmierstoffenAnhang 9
Muster eines ExplosionsschutzdokumentesAnhang 10
Auswahl eines geeigneten KSSAnhang 10a
Muster einer Betriebsanweisung für wassergemischte KühlschmierstoffeAnhang 11
Muster einer Betriebsanweisung für wassermischbare KühlschmierstoffeAnhang 12
Muster einer Betriebsanweisung für nichtwassermischbare KühlschmierstoffeAnhang 13
Muster eines Hautschutz- und HygieneplanesAnhang 14
Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 15