DGUV Regel 114-001 - Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)

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Abschnitt 3.7.6, 3.7.6 Prüfungen, Kontrollen
Abschnitt 3.7.6
Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Titel: Haltung von Wildtieren (bisher: BGR/GUV-R 116)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 114-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.7.6 – 3.7.6 Prüfungen, Kontrollen

Gehegeeinfriedungen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind täglich durch Sichtkontrollen zu prüfen.

Es ist dafür zu sorgen, dass in Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, T und D Funktionskontrollen der Schließvorrichtungen, Schieber und Sicherungen regelmäßig durchgeführt werden.

Die Dokumentation der Prüfergebnisse in einem Prüfbuch wird empfohlen.

Festgestellte Mängel an Gehegeeinfriedungen, Schließvorrichtungen, Schiebern oder Sicherungen von Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind unverzüglich zu beseitigen.