
Abschnitt 7.3
Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Weitere Prüfungen
Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
Sicherheitsbeleuchtung | 12 Monate | befähigte Person |
Raumlufttechnische Anlagen | 12 Monate | befähigte Person |
Hubböden | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Türen und Tore | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Krane | 12 Monate | befähigte Person |
Lastaufnahmeeinrichtungen | 12 Monate | befähigte Person |
Winden | 12 Monate | befähigte Person |
Flüssigkeitsstrahler | 12 Monate | befähigte Person |
Feuerlöscher | 24 Monate | befähigte Person |
Atemschutzgeräte | 6 Monate | befähigte Person |
Druckgeräte | nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung | zugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person |
Diese Tabelle enthält nur die geläufigsten Prüfgegenstände und ist nicht abschließend.
Zu höhenverstellbaren Zwischenböden siehe auch DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".
Zu Kranen/Laufkatzen siehe §§ 25 bis 27der DGUV Vorschrift 52 bzw. DGUV Vorschrift 53 "Krane" (Zu Winden siehe § 23 der DGUV Vorschrift 54 bzw. DGUV Vorschrift 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte", inhaltlich identisch).
Zu Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschern siehe - ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".