DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 6.4, 6.4 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
Abschnitt 6.4
Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Titel: Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Regel 107-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.4 – 6.4 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

In der Regel ist in Schwimmbädern nicht von einer überdurchschnittlichen Infektionsgefährdung auszugehen.

Ergibt sich durch die Gefährdungsbeurteilung für den Bäderbetrieb ein deutlich höheres Infektionsrisiko ist entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen und gegebenenfalls eine geeignete Immunisierung anzubieten.

Bei regelmäßigen Tätigkeiten auf Grünflächen besteht eine Gefährdung durch von Zecken übertragbare Krankheiten. Es wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge empfohlen.

Siehe hierzu Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie DGUV Information 214-078 "Vorsicht Zecken!".