Abschnitt 5.12 - 5.12 Abgedeckte Becken
Nicht tragfähige Abdeckungen von Becken dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.
Teilweise abgedeckte Becken, bei denen die Abdeckung unterschwommen oder untertaucht werden kann, müssen für den Badebetrieb gesperrt werden.