
Abschnitt 5.1
Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Betrieb von Bädern (DGUV Regel 107-001)
Abschnitt 5.1 – 5 Betrieb
5.1 Allgemeine Anforderungen
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin darf Aufgaben nur solchen Beschäftigten übertragen, die geistig, fachlich und körperlich in der Lage sind, diese zuverlässig zu erfüllen.