
Abschnitt 3.1
Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen (DGUV Grundsatz 301-004)
Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen (DGUV Grundsatz 301-004)
Abschnitt 3.1 – 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Voraussetzung für die Teilnahme an der Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen ist ein Mindestalter von 18 Jahren.