
Abschnitt 1.2
Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte (bisher: BGG 957)
Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte (bisher: BGG 957)
Abschnitt 1.2 – 1.2 Betriebszustand
Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Betriebszustand, wenn
die Arbeitseinrichtungen bestimmungsgemäß betrieben werden,
das Gerät betriebsklar ausgerüstet ist,
feste oder flüssige Verbrauchsvorräte
und
notwendige Reserve- und Ersatzteile sich an Bord befinden.
Besondere Betriebszustände sind z. B.
die Prüfbelastung,
besondere Stellungen der Arbeitseinrichtung,
Veränderungen der örtlichen Lage des schwimmenden Gerätes.