
Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen (bisher: BGG/GUV-G 946)
Anhangteil
Anhang 3 – Muster-Prüfungsordnung
Leitfaden für die Ausbildung von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen
Inhaltsangabe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Vorbemerkung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Anwendungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Rechtsgrundlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Begriffsbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Ausbildungslehrgänge | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6 | Prüfungsausschuss | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7 | Zulassung zur Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 | Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | Bewertung der Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | Wiederholung der Prüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 | Prüfungszeugnis/Prüfungszertifikat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlagen |
- 1
Vorbemerkung
Eine sach- und fachgerechte Ausbildung von "Prüfpersonen" ist die Grundlage für eine qualifizierte, sicherheitstechnische, wiederkehrende Prüfung von Flüssiggasanlagen. Zur Ausbildung gehört eine theoretische und praktische Wissensabfrage der Lehrgangsteilnehmer, inwieweit das vermittelte Fachwissen am Ende der Ausbildung vorhanden ist. Ziel dieser Prüfungsordnung ist es, die Wissensabfrage transparent und für alle Beteiligten nachvollziehbar zu machen.
- 2
Anwendungsbereich
Dieser Leitfaden findet Anwendung auf
die Ausbildung von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen,
die theoretische und praktische Prüfung des Auszubildenden
sowie
das Erteilen der Bescheinigung gemäß Anhang 2 BGG/GUV-G 946.
- 3
Rechtsgrundlagen
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34),
Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen" (BGG/GUV-G 946),
TRBS 1203 "Befähigte Personen".
- 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Leitfadens werden unter "Flüssiggasanlagen" verstanden: Flüssiggasanlagen bestehend aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellte und angeschlossene ortsbewegliche Druckgeräte (Druckgasbehälter).
- 5
Ausbildungslehrgänge
Die Träger der Ausbildung bieten z. B. durch geeignetes Fachpersonal, geeignete technische Einrichtungen sowie geeignete Räumlichkeiten die Gewähr dafür, dass den Teilnehmern ausreichende Kenntnisse für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen vermittelt werden können.
Die Ausbildungslehrgänge entsprechen den Anforderungen der BGG/GUV-G 946 in allen Punkten. Insbesondere sind die in Abschnitt 6 und Anhang 1 BGG/GUV-G 946 aufgeführten Ausbildungsinhalte vollständig umgesetzt.
Die in Abschnitt 7 BGG/GUV-G 946 genannte Dauer der Ausbildung wird als Mindestwert verstanden und eingehalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang sind:
Berufsausbildung in einem einschlägigen technischen Beruf oder mind. 5-jährige Erfahrung im Umgang mit Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen,
Mind. 1-jährige Erfahrung in Bau, Instandhaltung oder Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen,
Zeitnahe berufliche Tätigkeit in o. a. Gebiet,
und
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Unternehmers.
Die Verantwortung für das Entsenden geeigneter Personen zu einem Ausbildungslehrgang liegt in erster Linie beim Unternehmer. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
- 6
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht mindestens aus
dem Leiter des Ausbildungsträgers
und
dem Lehrgangsleiter.
- 7
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung werden Personen zugelassen,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben als Personen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen/Flüssiggasverbrauchsanlagen zuverlässig erfüllen werden
und
die die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
- 8
Prüfung
In der Prüfung hat der Lehrgangsteilnehmer die erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachzuweisen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen theoretischen und einen praktischen Teil.
Der schriftliche Teil besteht aus Fragebögen mit mind. 30 "Multiple Choice"-Fragen. Es werden mind. zwei unterschiedliche Fragebögen bei der Prüfung eingesetzt, so dass jeder Lehrgangsteilnehmer allein die Fragen bearbeiten kann. Die Fragebögen verbleiben beim Ausbildungsträger und werden nicht dem Prüfungsteilnehmer mitgegeben.
Die Zeit für die schriftliche Prüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
In der praktischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die sicherheitstechnische Prüfung einer Flüssiggasanlage/Flüssiggasverbrauchsanlage einschließlich der erforderlichen Dokumentation sach- und fachgerecht durchführen kann.
- 9
Bewertung der Prüfung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die schriftliche theoretische und die praktische Prüfung bestanden hat.
- 9.1
Theoretische Prüfung
Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung müssen mind. 60 % aller Fragen richtig beantwortet werden. Dazu werden bei der Auswertung die Anzahl der falschen Antworten von der Anzahl der richtigen Antworten abgezogen. Das Ergebnis muss größer oder gleich 60 % der max. erreichbaren Punktzahl sein.
Werden in der schriftlichen Prüfung mindestens 55 % der erreichbaren Punktzahl erbracht, kann im Einzelfall der Prüfungsausschuss eine mündliche Nachprüfung durchführen.
- 9.2
Praktische Prüfung
Die Bewertung der praktischen Prüfung erfolgt durch einen Bewertungsbogen.
- 10
Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung oder ein nicht bestandener Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
Bestandene Teile der Prüfung werden anerkannt, wenn sie nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
- 11
Prüfungszeugnis/Prüfungszertifikat
Über die bestandene Prüfung erhält der Lehrgangsteilnehmer eine vom Ausbildungsträger unterzeichnete Bescheinigung.
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Ort, Datum
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Unterschrift Lehrgangsleiter
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Unterschrift Leiter Ausbildungsträger