
Abschnitt 3
Prüfung von Hebebühnen (bisher: BGG 945)
Prüfung von Hebebühnen (bisher: BGG 945)
Teil 1 – Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
Abschnitt 3 – Sachliche Zuständigkeit
Für die in der Richtlinie 98/37/EG beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers bzw. der gemeldeten Stelle, dafür sachverständige Personen einzusetzen. Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.