DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fah...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3.2, 3.2 Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)
Abschnitt 3.2
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Titel: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 308-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – 3.2 Allgemeine Qualifizierung (Stufe 1)

Die allgemeine Qualifizierung (Stufe 1) beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung.

Im theoretischen Teil lernen Teilnehmende Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften), Betriebsanleitungen und die Technik der Flurförderzeuge (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) kennen.

Im praktischen Teil lernen Teilnehmende durch vorgegebene Übungen den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug.

Zu den Lehrinhalten des theoretischen und praktischen Teils der Ausbildung siehe Anhänge 1 und 2.

In einer Abschlussprüfung weisen Teilnehmende ihre theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nach.

Die Durchführung der Abschlussprüfung ist in Abschnitt 8 geregelt.