
Abschnitt 6.3
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Abschnitt 6.3 – 6.3 Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehmenden
Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmenden 20 Personen nicht überschreiten.
Das Verhältnis Qualifizierende/Teilnehmende sollte 1:12 nicht unterschreiten.
Im praktischen Teil der Qualifizierung sollten die Teilnehmenden in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind ggf. zusätzliche Qualifizierende erforderlich.