DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fah...

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Abschnitt 6.3, 6.3 Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehme...
Abschnitt 6.3
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Titel: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 308-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.3 – 6.3 Anzahl der Qualifizierenden und Teilnehmenden

Pro Lehrgang sollte die Anzahl der Teilnehmenden 20 Personen nicht überschreiten.

Das Verhältnis Qualifizierende/Teilnehmende sollte 1:12 nicht unterschreiten.

Im praktischen Teil der Qualifizierung sollten die Teilnehmenden in kleinere Gruppen aufgeteilt werden. Dann sind ggf. zusätzliche Qualifizierende erforderlich.