
Abschnitt 6.1
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Abschnitt 6.1 – 6 Randbedingungen
6.1 Allgemein
Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von:
den Räumlichkeiten,
der Qualifikation, der Erfahrung und Anzahl der Qualifizierenden,
der technischen Ausstattung und
den zur Verfügung stehenden Lehrmitteln.