
Abschnitt 5.2
Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln (bisher: BGG 922)
Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln (bisher: BGG 922)
Abschnitt 5.2 – 5.2 Wiederholung der Prüfung
Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und sind damit die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) nicht erfüllt worden, kann die Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen.