
Abschnitt 6
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher: BGG 921)
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher: BGG 921)
Abschnitt 6 – 6. Beauftragung
6.1 Form der Beauftragung
Die Berechtigung zum Führen eines Kranes setzt eine Beauftragung durch den Unternehmer voraus. Bei ortsveränderlichen kraftbetätigten Kranen hat der Unternehmer den Kranführer schriftlich zu beauftragen; Muster für die Beauftragung zum Kranführer siehe Anhang 3.