
Abschnitt 4.2
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher: BGG 921)
Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern (bisher: BGG 921)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Beteiligung der Berufsgenossenschaft
Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft an der Prüfung zu beteiligen. Form, Inhalt und Umfang sind mit dieser abzustimmen.