
Abschnitt 2.6
Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV Grundsatz 315-201)
Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten (DGUV Grundsatz 315-201)
Abschnitt 2.6 – 2.6 Beurteilung bestehender Beleuchtungsanlagen
Überprüfung der Beleuchtungssituation
anhand der Situation am Arbeitsplatz
anhand der zugrundeliegenden Beleuchtungsplanung
Wartung und Instandhaltung
Dokumentation der Ergebnisse
Messung unterschiedlicher Beleuchtungssituationen
(z. B. Büro, Flur, Werkstatt, Einzelarbeitsplatz).