
Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (bisher: BGG 916)
Abschnitt K – K Ergänzungs-Prüfliste "Arbeitssicherheit - Autotransporter"
In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte
Autotransporter-Aufbauten mit anhebbaren Ladeflächen.
K 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug
Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 1, soweit zutreffend.
Abweichend von Prüfpunkt A 1.2 kann die Laufstegbreite von beidseitig 400 mm bei beladenen Fahrzeugen unterschritten sein,
abweichend von den Prüfpunkten A 1.8 bis A 1.10 können Autotransporter anstelle mit Geländern mit 1 m hohen abnehmbaren Absturzsicherungen ausgerüstet sein, die aus vier, in gleichen Abständen übereinander angeordneten Seilen bestehen; Fußleisten können entfallen,
abweichend von Prüfpunkt A 1.8 sind Absturzsicherungen an Laufstegen, die nur in abgesenkter Stellung des Aufbaus begangen werden, mindestens in den Bereichen erforderlich, die in der abgesenkten Stellung 2 m oder höher über dem Boden liegen,
für Autotransporter, die bis zum 1. Januar 1986 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 1 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen (Handlauf und zweites Seil in halber Höhe); die in Fahrtrichtung vorn angeordneten Eckpfosten müssen mindestens 500 mm hoch sein,
für Autotransporter, die bis zum 1. April 1980 erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genügen 0,8 m hohe Absturzsicherungen, die aus zwei Seilen bestehen.
Zusätzlich:
K 1.1 Geländer sind beidseitig am Motorfahrzeug und am Anhänger vorhanden.
K 1.2 Unterbrechungen der Geländer sind nur vorhanden, soweit diese technisch notwendig sind.
K 1.3 Nachspannmöglichkeiten zum straffen Spannen der Seile sind vorhanden.
K 1.4 Für abnehmbare Absturzsicherungen sind Staumöglichkeiten auf dem Autotransporter vorhanden.
K 1.5 Fahrbahnen des Motorwagens haben vorn stabile Anfahrbegrenzungen.
K 1.6 Aufbauten sind mit Arbeitsscheinwerfern zum Ausleuchten der Ladeflächen ausgerüstet, sofern die Einsatzbedingungen dies erfordern.
K 1.7 Fahrbahnen, Laufflächen, verstellbare Fahrbahnteile, Geländerpfosten, Seile, Nachspanneinrichtungen, Abdeckungen und Arbeitsscheinwerfer sind unbeschädigt und funktionsfähig. Die Seile sind straff gespannt.
K 2
Ein- und Ausstiege, Aufstiege
Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 2.
Zusätzlich:
K 2.1 Am Motorwagen sind beidseitig geeignete Aufstiegsleitern vorhanden.
Aufstiege sind auch rechts erforderlich, da Fahrzeuge auch rückwärts aufgefahren werden können.
K 3
Betätigungseinrichtungen
Siehe § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) und § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 3.
Zusätzlich:
K 3.1 Betätigungseinrichtungen für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen und die verschiebbaren Fahrbahnteile sind so beschaffen, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung).
K 4
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 4, soweit zutreffend.
K 5
Abnehmbare An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 5.
Zusätzlich:
K 5.1 Auffahrrampen können für den Verladevorgang sicher befestigt und arretiert werden.
K 5.2 Auffahrrampen und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K 5.3 Abnehmbare Geländerpfosten sind sicher befestigt und gegen Herausfallen gesichert.
K 6
Bewegliche An- und Aufbauteile
Siehe § 22 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 6.
Zusätzlich:
K 6.1 Verschiebbare Fahrbahnteile und hochstellbare Fahrbahnteile (für Schachtelstellung) sind sicher arretierbar.
K 6.2 Bewegliche Fahrbahnteile und Arretierungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.
K 7
Kipp- oder anhebbare Aufbauten
Siehe § 22 Abs. 5 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12).
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 7.
K 7.1 Der Prüfpunkt A 7.5 der Basis-Prüfliste ist für die höhenverstellbaren oberen Ladeflächen erfüllt.
Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die bis zum 1. April 1981 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.
Beachte:
Bei Höhenverstellung mittels Spindeln sind
K 7.2 die unterhalb der Tragmuttern mitlaufenden Folgemuttern funktionsfähig und unbelastet (Abstand zwischen Muttern vorhanden),
K 7.3 die Spindeln gegen unbeabsichtigtes Verdrehen gesichert.
K 8
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 8, soweit zutreffend.
K 9
Hydraulisch betätigte Hubeinrichtungen und Seiltriebe
Siehe §§ 18 bis 20 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8, bisherige VBG 8), DIN 15020-1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 9, soweit zutreffend.
Zusätzlich bei in Seilen aufgehängten hydraulisch betätigten höhenverstellbaren Ladeflächen:
K 9.1 Drahtseiltriebe entsprechen DIN 15020-1, insbesondere sind Seilrollen für Seildurchmesser geeignet, Seile sind nicht durch Biegung überbeansprucht und Herausspringen der Seile aus den Seilrollen ist verhindert (durch Aussetzbügel oder Kapselung).
K 9.2 Seilendbefestigung erfolgt durch Spleiß, Presshülse oder Seilschloss.
Keine Drahtseilklemmen nach DIN 741 "Drahtseilklemmen" oder DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen".
K 9.3 Seile laufen frei (kein Scheuern an Konstruktionsteilen).
K 9.4 Seile sind in einwandfreiem Zustand.
Ablegereife nach DIN 15020-2 ist hierbei zu beachten.
K 10
Gefahrstellen und Gefahrquellen
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 10.
Quetsch- und Scherstellen lassen sich bei den im Verkehr befindlichen Pkw-Transportern auf Grund des Konstruktionsprinzips nicht völlig vermeiden. Im Bereich von Betätigungseinrichtungen müssen die Abstandsmaße der Tabelle zu Prüfpunkt A 10.1 der Basis-Prüfliste jedoch eingehalten sein.
Werden diese Abstandsmaße nicht eingehalten, sind Abweisgummis (taktile Vorwarnung) oder gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung (entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" [BGV A8, bisherige VBG 125]) im Bereich der sich gegeneinander bewegenden Bauteile vorzusehen.
K 11 bis K 13
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 11 bis A 13, soweit zutreffend.
K 14
Ladungssicherung
Siehe § 22 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) und VDI-Richtlinie 2700 Blatt 8 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Sicherung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen auf Autotransportern".
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 14, soweit zutreffend.
Zusätzlich:
K 14.1 Geeignete Hilfsmittel, wie Radvorleger und Spanngurte, sind in ausreichender Zahl vorhanden (entsprechend der höchstens zu verladenden Anzahl von Fahrzeugen).
K 15 bis K 25
Prüfpunkte wie Basis-Prüfliste A 15 bis A 25, soweit zutreffend.