DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Gru...

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Abschnitt 1, 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Grundsatz 314-003)
Titel: Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Grundsatz 314-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 314-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Anwendungsbereich

Nach § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen bzw. eine Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Fahrzeugen sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. Ferner hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Fahrzeugen zu beauftragen sind. Der vorliegende DGUV Grundsatz behandelt ausschließlich Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV.

Nach § 4 Abs. 4 BetrSichV hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.