
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit
(DGUV Grundsatz 314-003)
Grundsatz
(bisher BGG 916)
![]() | DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2023
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Änderungen zur letzten Ausgabe:
Überarbeitung des Kapitels Begriffsbestimmungen
Einfügen der Kapitel
Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen,
Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen
Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen
Durchführung der Prüfungen
in Anlehnung an die TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
Einfügung von Prüflisten, die als Vorlage für die Dokumentation von Prüfergebnissen verwendet werden können
Anpassen der Prüfpunkte an den Stand der Technik und Ergänzung von Prüfpunkten zu speziellen Fahrzeugaufbauten
Überarbeitung der Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb" auf Grundlage der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO ("HU-Richtlinie"), BMVI/StV 22/7341.1/40 vom 2.12.2019, VkBl. S. 871 mit Änderung vom 25.11.2021, VkBl. S. 1175
Anfügen eines Anhangs "Durchführung der Messung der Bremswirkung und Berechnung der Abbremsung Z in %" auf Grundlage der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie), BMVBS/LA 20/7345/22-3 vom 24.5.2012, VkBl. S. 432 mit Änderungen vom 3.9.2014, VkBl. S. 655
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Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen | 3 |
Allgemeines | 3.1 |
Festlegung des Sollzustandes | 3.2 |
Festlegung von Art und Umfang der Prüfungen | 3.3 |
Festlegung der Fristen für wiederkehrende Prüfungen | 4 |
Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen | 5 |
Allgemeines | 5.1 |
Berufsausbildung | 5.2 |
Berufserfahrung | 5.3 |
Zeitnahe berufliche Tätigkeit | 5.4 |
Durchführung der Prüfungen | 6 |
Allgemeines | 6.1 |
Voraussetzungen | 6.2 |
Vergleich und Bewertung | 6.3 |
Dokumentation | 6.4 |
Prüflisten | 7 |
Übersicht der Prüflisten | 7.1 |
Anwendung der Prüflisten | 7.2 |
Prüflisten Arbeitssicherheit für Fahrzeuge, die eine Einheit bilden | 7.3 |
Prüflisten Arbeitssicherheit für Grundfahrzeuge | 7.4 |
Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit für Fahrzeugaufbauten | 7.5 |
Prüfliste Verkehrssicherheit und Antriebssystem (Kraftstoff, Gas, Elektro und Hybrid) für alle Fahrzeugarten | 7.6 |
Beiblatt zu sicherheitsrelevanten Instandhaltungsmaßnahmen nach den Informationen des Fahrzeug-/bzw. Aufbauherstellers für alle Fahrzeugarten | 7.7 |
Prüfpunkte "Arbeitssicherheit" | 8 |
Basis-Prüfpunkte A "Arbeitssicherheit - Fahrzeug allgemein" | 8.1 |
Ergänzungs-Prüfpunkte B "Arbeitssicherheit - Kraftomnibus (KOM)" | 8.2 |
Ergänzungs-Prüfpunkte C "Arbeitssicherheit - Behälteraufbau" | 8.3 |
Ergänzungs-Prüfpunkte D "Arbeitssicherheit - Saugfahrzeug-Aufbau / Hochdruck-Spülfahrzeug-Aufbau" | 8.4 |
Ergänzungs-Prüfpunkte E "Arbeitssicherheit - Abfallsammelfahrzeug-Aufbau" | 8.5 |
Ergänzungs-Prüfpunkte F "Arbeitssicherheit - Langholz-, Langmaterialtransport-Aufbau" | 8.6 |
Ergänzungs-Prüfpunkte G "Arbeitssicherheit - Absetzkipper-, Abrollkipper-, Abgleitkipper-Aufbau" | 8.7 |
Ergänzungs-Prüfpunkte H "Arbeitssicherheit - Koffer-Aufbau, mit Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen" | 8.8 |
Ergänzungs-Prüfpunkte K "Arbeitssicherheit - Autotransport-Aufbau" | 8.9 |
Ergänzungs-Prüfpunkte L "Arbeitssicherheit - Fahrmischer-Aufbau" | 8.10 |
Ergänzungs-Prüfpunkte M "Arbeitssicherheit - Pannenhilfsfahrzeug-Aufbau" | 8.11 |
Ergänzungs-Prüfpunkte N "Arbeitssicherheit - Tieflader-Aufbau" | 8.12 |
Ergänzungs-Prüfpunkte O "Arbeitssicherheit - Aufbau für austausch-bare Ladungsträger: Container / Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetz-behälter, Abrollbehälter" | 8.13 |
Prüfpunkte "Verkehrssicherheit und Antrieb" | 9 |
Anhang 1 | |
Anhang 2 | |
Anhang 3 | |
Anhang 4 |
Vorbemerkung
Der vorliegende DGUV Grundsatz ist ein Maßstab zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit. HU und SP beinhalten im Wesentlichen Prüfpunkte der Verkehrssicherheit aber nicht der Arbeitssicherheit.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und ist in dem vorliegenden DGUV Grundsatz eingearbeitet. Der vorliegende DGUV Grundsatz kann deshalb als Orientierungshilfe für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 6 BetrSichV herangezogen werden.
Ferner ist es hilfreich, wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit den vorliegenden DGUV Grundsatz bei der sicherheitstechnischen Überprüfung von Fahrzeugen vor der Inbetriebnahme nach § 6 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) anwenden.
Impressum
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Sachgebiet Fahrzeuge des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV | |
Satz und Layout: | Atelier Hauer + Dörfler, Berlin |
Bildnachweis: | Abb. 1-4,8,9: Abbildungen1-3, 5, 12: © KonzeptQuartier GmbH - DGUV; Abbildung 4: © Beuth Verlag |
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