
Abschnitt 4
Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGG 913)
Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen (bisher: BGG 913)
Abschnitt 4 – Erteilung der Ermächtigung
Die Ermächtigung zum Sachverständigen wird schriftlich erteilt; siehe Anhang 2.