
Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik (DGUV Grundsatz 315-390)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Zur Prüfung befähigte Personen
Zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige) sind durch eine einschlägige technische Berufsausbildung, durch Kenntnisse der Betriebsweisen sowie Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit qualifiziert, folgende wiederkehrende Prüfungen maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durchzuführen:
mobile Arbeitsmittel siehe Abschnitt 3.1.2
wiederkehrende Prüfungen siehe Abschnitt 3.2
Prüfungen vor jeder Benutzung siehe Abschnitt 3.2.1
Tourneebetrieb siehe Abschnitt 3.2.2
Arbeitsmittel mit geringem Gefährdungspotential siehe Abschnitt 3.2.3
Zur erforderlichen Qualifikation gehören insbesondere:
Kenntnisse über die anzuwendenden Vorschriften und technischen Regeln
erforderliche Informationen des Herstellers der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Kenntnisse über die Gefährdungsbeurteilungen der zu prüfenden maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Anmerkung: BetrSichV § 2(6):
Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.
Auszug aus TRBS 1203 (gekürzt):
Berufsausbildung
Die zur Prüfung befähigte Person muss eine für die vorgesehene Prüfungsaufgabe einschlägige technische Berufsausbildung abgeschlossen haben oder über eine andere technische Qualifikation verfügen, die sie für die vorgesehene Prüfungsaufgabe befähigt.
Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die zur Prüfung befähigte Person über einen angemessenen Zeitraum praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln gesammelt hat, sodass sie die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrnehmen kann.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit zum Erhalt der Prüfpraxis gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr. Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung vergleichbarer Prüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben.