
Abschnitt 1
Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau (bisher: BGG 910)
Grundsätze für den Erwerb des Ausbildungsnachweises für Aufsichtführende im Zeltbau (bisher: BGG 910)
Abschnitt 1 – 1 Ziel und Dauer der Ausbildung
Es sind die erforderlichen Kenntnisse für das sichere Arbeiten im Zusammenhang mit den Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten von Zeiten zu vermitteln. Die Ausbildung soll die in Abschnitt 2 genannten Themen unter Berücksichtigung einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Regeln der Technik umfassen.
Die bei den Themenbereichen nach Abschnitt 2 jeweils angeführten Lehreinheiten sind als Mindestanforderung an die theoretische Ausbildung zu sehen. Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.
Unter Berücksichtigung der Einführung in das Seminar, des erforderlichen Leistungsnachweises und der Diskussion von Teilnehmerfragen ergibt sich eine Seminardauer von mindestens 30 Lehreinheiten.