
Abschnitt 5.5
Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-906)
Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-906)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person
Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.
Das kann z. B. erfolgen durch:
regelmäßige Tätigkeit als sachkundige Person
Teilnahme an Kursen von Herstellern oder Fachverbänden
Teilnahme an geeigneten Fachveranstaltungen und Messen
Ausbilder- und Trainertätigkeit im jeweiligen Teilbereich