
Abschnitt 5
Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-906)
Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-906)
Abschnitt 5 – 5 Grundlagenvermittlung
Ziel der Qualifizierung ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstung soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung beurteilen können.