
Prüfung von Kranen (bisher: BGG/GUV-G 905)
Abschnitt 3 – 3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.
Der Unternehmer legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Damit hat er die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.
Die Aufgaben der befähigten Person für die nachstehenden, durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegten Prüfungen werden durch die dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegt.