
Abschnitt 2.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 2.1 – 2.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Eine durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchte Leine ist sofort von einer hierfür befähigten Person zu prüfen.