
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 19.3 – 19.3 Chemiefaserseil, -band
19.3.1 Prüfanordnung
Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).
19.3.2 Prüfbefund
Das Chemiefaserseil, -band ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:
Bruch einer Litze beim Seil,
Beschädigungen der Webkanten oder des Gewebes beim Band,
Garnbrüche in großer Zahl soweit feststellbar (mehr als 10 % der Gesamtgarnzahl im am stärksten beschädigten Querschnitt),
stärkere Verformungen infolge Wärme,
Lockerung der Spleiße bei Seilen und Schäden an der Vernähung bei Bändern,
Schäden infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.
Das Chemiefaserband mit Schutzhülle ist betriebssicher, wenn Schutzhülle oder Vernähung keine Beschädigungen aufweisen.
Prüfnachweis führen.