
Abschnitt 18.5
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 18.5 – 18.5 Anmerkung
Ergeben sich bei der Sicht- bzw. bei der Funktionsprüfung (siehe Abschnitt 18.2) Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, ist das hydraulisch betätigte Rettungsgerät einer Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 zu unterziehen.