
Abschnitt 18.4
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 18.4 – 18.4 Prüfbefund
Das hydraulisch betätigte Rettungsgerät ist betriebssicher, wenn:
bei der Sichtprüfung (siehe Abschnitt 18.2) keine Schäden, Undichtigkeiten festgestellt worden sind,
bei der Funktions- und Belastungsprüfung (siehe Abschnitt 18.3) keine Schäden, Fehler festgestellt worden sind und alle Teile störungsfrei wirksam waren bzw. angesprochen haben.
Prüfnachweis führen.