
Abschnitt 17.3
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 17.3 – 17.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
alle bei der Sichtprüfung überprüften Teile keine Mängel aufgewiesen haben,
alle bei der Funktionsprüfung überprüften Teile betriebsfähig waren,
nach der Belastungsprüfung keine bleibenden Formveränderungen, Risse oder Veränderungen an Schweißnähten feststellbar sind.
![]() Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit dem von der Leiterspitze herabhängenden Lot. |
Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwerte 1 und 2) von mehr als 60 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 90 mm ist die Leiter sofort der Benutzung zu entziehen.
Prüfnachweis führen.