
Abschnitt 10.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 10.1 – 10.1 Prüffrist
Nach jeder Benutzung ist die Rettungsplattform vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.