
Abschnitt 5.3
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr (bisher: BGG/GUV-G 9102)
Abschnitt 5.3 – 5.3 Prüfbefund
Die Leiter ist betriebssicher, wenn:
nach der Belastungsprüfung weder Schäden noch bleibende Formveränderungen feststellbar sind,
Schweißstellen keine Risse oder auffällige Mängel haben,
Holzteile weder Rissbildung noch Splitterbildung aufweisen,
alle Schrauben und Nieten festen Sitz haben,
das Gefüge der Leiter und die Befestigungen der Sprossen unverändert fest sind,
Sprossenanker und Sicherungsdrähte unbeschädigt sind und festen Sitz haben,
der Haken keine Beschädigungen, Risse, Korrosionen und bleibende Formveränderungen aufweist,
am Klapphaken die Klappvorrichtung leicht gängig und funktionsfähig ist,
die Kennzeichnung vollständig ist (neu bei Leitern nach DIN EN 1147).
Prüfnachweis führen.