
Abschnitt 3.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 3.1 – 3.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen oder Verformungen der Rettungskorbaufhängung sind ebenfalls Prüfungen nach Kapitel IV Punkt 2.2 durchzuführen.