
Abschnitt 16.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 16.1 – 16.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.