
Abschnitt 15.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 15.1 – 15.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und ggf. Funktionsprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.
Ketten müssen alle 3 Jahre einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit unterzogen werden.