
Abschnitt 14.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 14.1 – 14.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sichtprüfung von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.