
Abschnitt 13.4
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 13.4 – 13.4 Prüfbefund
Das hydraulisch betätigte Rettungsgerät ist betriebssicher, wenn
bei der Sichtprüfung (siehe Punkt 13.2) keine Schäden, Undichtigkeiten festgestellt worden sind und
bei der Funktions- und Belastungsprüfung (siehe Punkt 13.3) keine Schäden, Fehler festgestellt worden sind und alle Teile störungsfrei wirksam waren bzw. angesprochen haben.
Prüfnachweis führen.