
Abschnitt 10.2
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 10.2 – 10.2 Prüfanordnung
Die Pumpe ist nach Herstellerangaben aufzustellen und nach der Sichtprüfung die erforderlichen Schläuche anzuschließen und in Betrieb zu nehmen.