
Abschnitt 10.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 10.1 – 10.1 Prüffrist
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung (Schließdruckprüfung und Trockensaugprüfung), von einer hierfür befähigten Person durchzuführen.