
Abschnitt 9.2
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 9.2 – 9.2 Prüfanordnung
Der Schlauch ist vollständig abzurollen und mit dem Schließdruck der Feuerlöschkreiselpumpe zu beaufschlagen. Bei Schläuchen, die variabel an Pumpen mit unterschiedlichen Schließdrücken verwendet werden, ist zur Prüfung die Pumpe mit dem höchsten Schließdruck zu verwenden.