
Abschnitt 9.1
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 9.1 – 9.1 Prüffrist
Die Schläuche sind mindestens alle 12 Monate einer Sicht- und Druckprüfung durch eine hierfür befähigte Person zu unterziehen.