
Abschnitt 6.2
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 6.2 – 6.2 Prüfanordnung
Der Rollcontainer ist insbesondere für die Prüfung der Bremssysteme mit einer der vorgesehenen Beladung entsprechenden Last oder der Beladung selbst zu belasten. Er ist auf Schrittgeschwindigkeit (ca. 5 km/h) zu beschleunigen und muss beim Auslösen der Bremssysteme auf einer trockenen, rutschfreien und ebenen Strecke von maximal 0,5 m zum Stillstand kommen.