
Abschnitt 3.6
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Abschnitt 3.6 – 3.6 Prüfnachweise
Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:
Fertigung eines Prüfprotokolls,
Eintragung in das Prüfbuch,
Vermerk direkt am Sprungpolster.
Der Inhalt des Prüfprotokolls und des Prüfbuches ist Bestandteil der Prüfanleitung des Herstellers.
Der Prüfvermerk am Sprungpolster muss dauerhaft sein.