DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge d...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3.6, 3.6 Prüfnachweise
Abschnitt 3.6
Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Titel: Prüfgrundsätze für Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge der Feuerwehr (DGUV Grundsatz 305-002)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 305-002
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.6 – 3.6 Prüfnachweise

Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:

  • Fertigung eines Prüfprotokolls,

  • Eintragung in das Prüfbuch,

  • Vermerk direkt am Sprungpolster.

Der Inhalt des Prüfprotokolls und des Prüfbuches ist Bestandteil der Prüfanleitung des Herstellers.

Der Prüfvermerk am Sprungpolster muss dauerhaft sein.