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Friedl, Arbeitssicherheitsjournal 2009, 6
Brandschutzorganisation in Unternehmen

Dr.-Ing. Wolfgang J. Friedl, München, Ingenieurbüro für Sicherheitstechnik

 Friedl: Brandschutzorganisation in Unternehmen - Arbeitssicherheitsjournal 2009 Heft 3 - 6>>

Gesetze, Richtlinien und Verordnungen – rund um den Brandschutz in Unternehmen rankt sich eine Vielzahl von Bestimmungen. Worauf es in Unternehmen wirklich ankommt und wie die Umsetzung erfolgen sollte, beschreibt Brandschutz-Experte Dr. Wolfgang J. Friedl im folgenden Beitrag.

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Stellen Sie sich vor, Sie kommen eines Morgens zur Firma und stehen vor abgebrannten Gebäuden: Alles ist vernichtet. Plötzlich erlangt der Brandschutz die eine, zentrale, wichtigste Bedeutung – wohingegen gestern noch die Entwicklungsleitung, das Werbemanagement oder die IT an erster Stelle standen.

Analysiert man Brände, fällt Folgendes auf: Oft wäre der Schadenseintritt zu verhindern oder zumindest das Schadensausmaß zu begrenzen gewesen, wenn sich die Verantwortlichen an geltende Vorschriften gehalten oder einfach nur mit etwas mehr Vorsicht und Sorgfalt gehandelt hätten. Allein in unserem Land werden jährlich ca. 700 Menschen durch Brände getötet, werden einige tausend Menschen verletzt, entstellt oder behindert, und es entstehen durch viele zehntausend Brände Schäden, die Kosten von mehreren Milliarden Euro verursachen. Unternehmer, Inhaber, Geschäftsführer, Abteilungsleiter und andere leitende Personen in Unternehmen müssen primär das Ziel der Wirtschaftlichkeit vor Augen haben. Nicht zuletzt aufgrund der Globalisierung wird der Wettbewerbsdruck immer größer, die Stimmung rauer, der Umgang miteinander härter. Die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen ist die Grundlage, um überhaupt noch am Markt bestehen zu können.

Vor diesem Hintergrund ist es – oberflächlich betrachtet – verständlich, dass Themen wie Brandschutz manchmal nicht den Stellenwert genießen, der gesellschaftlich und sozial angebracht wäre. Hinzu kommt, dass es verwirrend viele brandschutztechnische Vorgaben in Deutschland gibt und diese alle zu kennen und richtig umzusetzen, kann niemand von einer Person erwarten, die für Umsatz und Ertrag verantwortlich ist.

Darüber hinaus ist im Brandschutz nicht alles so klar und verständlich geregelt wie z.B. im Arbeitsschutz: An einigen Stellen wird von Empfehlungen gesprochen, nicht von konkreten Vorgaben. So ist die aktuelle vfdb-Richtlinie 12-09/01: 2009-03(02) für die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten eben nur eine unverbindliche Richtlinie. Abgesehen von der Industriebaurichtlinie und der Verkaufsstättenverordnung werden Brandschutzbeauftragte nicht gefordert, und diese beiden Baugesetze regeln auch nicht die Art der Ausbildung. Privatrechtlich wird hingegen von den Feuerversicherungen gefordert, dass der Brandschutz realisiert werden muss.

Es reicht jedoch nicht, die wichtigsten juristischen Vorgaben zu kennen – auch die Umsetzung unterliegt Regelungen. Der zweite Teil dieses Beitrags beschäftigt sich deshalb mit DIN-Normgerechten Flucht- und Rettungsplänen, Feuerlöschern und schließlich den Aufgaben des Brandschutzbeauftragten.

Die Bereiche des Brandschutzes

Brandschutz ist in vorbeugenden Brandschutz (alles, was Brände präventiv verhindert) und in abwehrenden Brandschutz (alles, was nun doch entstandene Brände löscht, begrenzt, den Schaden minimiert) eingeteilt. Bei diesen beiden Bereichen unterscheidet man wiederum bauliche, anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen. Somit gibt es grundlegend sechs Felder des Brandschutzes (siehe Kasten „Auf einen Blick“).

Alle Bereiche des Brandschutzes ergänzen sich sinnvoll. Im Arbeitsschutz wird oft T-O-P als Reihenfolge vorgegeben, d.h. erst technische, dann organisatorische, zuletzt die persönlichen Maßnahmen. Diese oder eine andere Reihenfolge gibt es im Brandschutz nicht. Der bauliche Brandschutz ist also weder wichtiger noch unwichtiger als der anlagentechnische Brandschutz, der seinerseits organisatorische Leistungen nicht ersetzen kann.

Gesetzliche Grundlagen des Brandschutzes

Es gibt eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Vorgaben und Richtlinien, die den Brandschutz tangieren. Für den Brandschutz gilt jedoch generell: Er stellt eine „Holschuld“ für Unternehmen dar, d.h. sie sind verpflichtet, sich die Vorschriften zu besorgen, die sie kennen und einhalten müssen. Es handelt sich also nicht um eine „Bringschuld“ von irgendeiner Institution. Hier die wichtigsten rechtlichen Grundlagen rund um den Brandschutz:

1. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Anlagensicherheit

Die neue Betriebssicherheitsverordnung verfolgt das Ziel, mehrere EU-Richtlinien in ein einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht umzusetzen sowie die überwachungsbedürftigen Anlagen neu zu ordnen. Dabei soll auch eine Neuordnung des Verhältnisses zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften erfolgen, um bestehende Doppelregelungen zu beseitigen.

2. Explosionsschutzdokumente für gefährliche Bereiche

Seit 2006 muss für alle Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe in explosionsgefährdeten Bereichen ein Explosionsschutzdokument erstellt sein. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber für Arbeitsmittel gegebenenfalls eine Beurteilung des Explosionsschutzes durchzuführen und für alle Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln und festzulegen.

 Friedl: Brandschutzorganisation in Unternehmen - Arbeitssicherheitsjournal 2009 Heft 3 - 7<<>>

Kann die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber dies zu beurteilen. Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten ist vor Arbeitsaufnahme ein Explosionsschutzdokument mit folgendem Inhalt zu erstellen:

  1. Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdung

  2. Angemessene Vorkehrungen zur Erreichung der Ziele des Explosionsschutzes

  3. Bereiche mit Zoneneinteilung gemäß Anhang 3 BetrSichV

  4. Bereiche mit Geltungsbereich für Mindestvorschriften gemäß Anhang 4

Die Beurteilung bezieht sich nicht mehr nur auf Zündquellen in elektrischen Anlagen, sondern grundsätzlich auf alle potenziellen Zündquellen. Somit ist die BetrSichV ein konkretes Gesetz, um den Explosionsschutz im Unternehmen besonders zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit von Gefährdungsbeurteilungen indes gab es schon früher im ArbSchG.

3. Die Arbeitsstättenverordnung gibt sicherheitstechnische Vorgaben

Die 2004 überarbeitete Arbeitsstättenverordnung, kurz Arb-StättV, beschäftigt sich grundlegend mit sicherheitstechnischen Vorgaben für alle Arten von Arbeitsstätten. Primär geht es um Arbeitsschutz, doch die Arbeitsstättenverordnung enthält auch relevante direkte oder indirekte Vorgaben des Brandschutzes:

  1. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen ausgehen.

  2. Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten instand halten.

  3. Mängel sind festzustellen und unverzüglich abzustellen.

  4. Sicherheitseinrichtungen wie Notbeleuchtung, Feuerlöscher sind in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

  5. Verkehrswege müssen ständig frei gehalten werden.

  6. Es ist ein Fluchtwegeplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung dies erfordern.

  7. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Plans zu üben.

  8. Arbeitsstätten brauchen Handfeuerlöscher.

4. Die Landesbauordnungen regeln Gebäude und ihre Nutzung

Die jeweilige Landesbauordnung gibt konkrete Vorgaben, wie Gebäude zu errichten sind und welche Aktivitäten dann darin stattfinden dürfen. Somit ist auch vorgegeben, dass andere Aktivitäten dort eben nicht sein dürfen, beispielsweise eine Betriebsversammlung mit mehr als 200 Personen ohne behördliche Genehmigung (es sei denn, solche Veranstaltungen sind für das jeweilige Gebäude pauschal zugelassen). Brandschutzbeauftragte müssen nun Gebäude nicht brandschutztechnisch planen – wichtig jedoch ist es für sie zu wissen, dass man den einmal hergestellten sicherheitstechnischen Stand mindestens hält.

Vorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung

Jedes Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter ist in Deutschland Mitglied in mindestens einer Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaften erlassen sogenannte autonome Rechtsnormen, die Gesetzen quasi gleichgeschaltet sind und deren Einhaltung demzufolge verbindlich ist. Die meisten BG-Vorschriften betreffen den Arbeitsschutz, einige gehen jedoch auf den Brandschutz ein.

Im Allgemeinen finden sich die Vorschriften der BGen zum Brandschutz in der BGV A 1. Hinzu kommen einige TRBS (= Technische Regeln Betriebssicherheit), die eine individuellere Überprüfung je nach Abnutzung und Umgebungsbedingungen zulassen. Besondere Vorschriften gelten für bestimmte Arbeitsplätze oder -verfahren.

Die BGV A 1 als allgemein gehaltene Vorschrift kann sehr gut zur Erst- oder Folgeunterweisung von Mitarbeitern verwendet werden. Insbesondere der zweite Teil mit den Pflichten der Versicherten sollte bekannt gemacht werden, da üblicherweise die Mitarbeiter sicherheitstechnische Bestimmungen nicht durchlesen. Den Fachkräften für Arbeitssicherheit muss die BGV A 1 in allen Einzelheiten bekannt sein, d.h. sie müssen alle Paragrafen kennen und umsetzen.

Besonders erwähnenswert sind die folgenden Punkte:

  1. Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.

  2. Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

  3. Die Versicherten haben alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, Weisungen des Unternehmers zum Zwecke der Unfallverhütung zu befolgen.

  4. Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.

  5. Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

  6. Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein. Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.

  7. Gefährliche Arbeiten dürfen nur geeigneten Personen, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind, übertragen werden.

  8. Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeiträumen sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.

Vorschriften der Feuerversicherungen

Jedes Unternehmen muss sich bei den zuständigen Feuerversicherungen informieren, welche Obliegenheiten, Auflagen und Vorschriften Gültigkeit haben. Dabei können Feuer und Betriebsunterbrechung durch Feuer evtl. durch unterschiedliche Versicherungsgesellschaften abgedeckt sein. Je nachdem, ob eine Versicherung sich an die Vorschläge des VdS (Verband der Schadenversicherer e.V.) hält, eigene Richtlinien hat oder solche aus anderen Ländern, sind unterschiedliche Vorschriften einzuhalten, um im Schadenfall keine Probleme mit der Regulierung zu bekommen. Die Schadenversicherungen, allen voran die Sparten „Feuer“ und „Feuer-Betriebsunterbrechung“, haben ein relativ komplexes Regelwerk mit Vorgaben und Vorschriften. Beispiele dazu finden sich in den Zusatzinformationen, die per Webcode unter www.arbeitssicherheit.de abgerufen werden können.

Umsetzung von organisatorischen Brandschutzmaßnahmen in Unternehmen

Zu den wichtigsten Elementen des organisatorischen Brandschutzes in Unternehmen zählt eine normgerechte Brandschutzschutzordnung zum Verhalten im Brandfall. Eine Brandschutzordnung wird von den Feuerversicherungen gefordert, ihre Gliederung und die Inhalte sind jedoch nicht konkret vorgegeben. Erstellt wird diese Ordnung von der Brandschutz- oder Arbeitsschutzfachkraft.

Die Erstellungs-Tipps der Feuerwehr oder des Feuerversicherers für eine Brandschutzordnung sind hilfreich und sinnvoll. Zu beachten ist jedoch, dass sich neben den allgemeinen auch die präventiven und kurativen Brandschutzmaßnahmen je Arbeitsplatz und Arbeitsbereich wiederfinden sollten. Die Brandschutzordnung für Mitarbeiter im Lager, in der Kantine oder im Büro enthalten deshalb abweichende bzw. zusätzliche Inhalte. Konkrete Vorgaben, was richtig und was verboten ist, müssen sich hier möglichst stichpunktartig wiederfinden.

Brandschutzordnung (DIN 14 096)

Eine Brandschutzordnung enthält die drei Teile A, B und C. Teil A besteht lediglich aus einem Aushang zum „Verhalten im Brandfall“, der in jedem Unternehmen grundsätzlich gleich ist. Teil B beinhaltet Informationen für Mitarbeiter bzw. Mieter eines

 Friedl: Brandschutzorganisation in Unternehmen - Arbeitssicherheitsjournal 2009 Heft 3 - 8<<>>

Gebäudes. Dieser Teil ist schriftlich niedergelegt und wird jedem Mitarbeiter ausgehändigt und vorgestellt. Der Teil C ist für Personen bestimmt, die in Notsituationen wie Bränden besondere Aufgaben haben. Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Ersthelfer und Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr. Die mit dem Brandschutz beauftragte Person hat dafür zu sorgen, dass die Brandschutzordnung aktuell gehalten wird und mit den betrieblichen Gegebenheiten übereinstimmt.

Den Teil A (Aushang) erhalten Unternehmen von ihrem Feuerversicherer und/oder der Berufsgenossenschaft. Zum Teil C enthält die entsprechende DIN-Norm eine Reihe von Vorschlägen. Hilfreich sind auch hier die Hinweise des Feuerversicherers. Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, hierauf weiter einzugehen, auch weil der Teil C oft vertraulich und von Unternehmen zu Unternehmen sehr unterschiedlich ist.

Flucht- und Rettungspläne (DIN 4844-3)

Flucht- und Rettungspläne werden üblicherweise von Fachfirmen nach der DIN-Norm erstellt. Die Pläne müssen sich an/in den Fluchtwegen an gut sichtbarer Stelle befinden und sie müssen lagerichtig an den Wänden angebracht sein. „Lagerichtig“ bedeutet, dass man den Plan vor seinem geistigen Auge lediglich um 90 Grad nach hinten kippen muss, um die reale Situation vorzufinden. Flucht- und Rettungspläne müssen so einfach wie möglich gehalten werden, damit sie schnellstmöglich verstanden und umgesetzt werden können. Das bedeutet z.B., dass zur Flucht unnötige Informationen (etwa zu Möbeln, der Lage von Toilettenräumen usw.) nicht aufgeführt werden.

Die Arbeitsstättenverordnung fordert lediglich Flucht- und Rettungspläne, wenn es die Lage, Ausdehnung oder Art der Nutzung erforderlich macht. Die Verkaufsstättenverordnung fordert das Aushängen solcher Pläne im Erdgeschoss. Die BGV A 8 geht auf die Ausführung solcher Pläne ein, die DIN 4844-3 vertieft dies dann.

Die DIN-Norm 4844-3 umfasst drei Teile: Die Teile 1 und 2 beschäftigen sich mit Maßen/Erkennungsweiten bzw. der Darstellung von Sicherheitszeichen. Teil 3 legt den Aufbau, die optische Gestaltung sowie die Inhalte für Flucht- und Rettungspläne fest. Ziele der deutschlandweiten Vereinheitlichung sind das schnellere Auffinden der Pläne und die verbesserte Verständlichkeit.

Türen und Tore nach DIN 4102-18, 4102-5 und 18 095

Türen haben für den Brandschutz eine ganz zentrale Bedeutung: Kann eine konventionelle Zimmertür Flammen und Rauch für vielleicht fünf bis zehn Minuten abhalten, so hält eine Brandschutztür ein Feuer zumindest für 30 Minuten zurück. Da es so lange ohnehin selten in einem Raum brennt, hält also eine Brandschutztür einen Brand normalerweise ganz zurück. Rauchschutztüren können in brandlastfreien Fluren den Rauch effektiv zurückhalten, um die Flucht zu ermöglichen. Es gibt auch Brandschutztüren mit Rauchschutzfunktion – diese sind zwar teurer, aber auch sinnvoller, weil kein schädigender Rauch durch die Spalten unterhalb, neben und oberhalb der Tür dringen kann.

1. Rauchschutztüren

Rauchschutztüren (RS-Türen) bestehen aus einem oder aus zwei Flügeln, sind immer selbstschließend, und zwar entweder permanent oder erst im Falle des Auftretens von Rauch. RS-Türen können definierte Rauchmengen für eine definierte Zeit zurückhalten. Sie sind jedoch nicht dafür bestimmt, eine direkte Beflammung aus- bzw. zurückzuhalten. Eine RS-Tür besteht immer aus einer Zarge (= Rahmen), dem Türblatt mit den Verbindungselementen und den Beschlägen, die zusammen eine zugelassene Einheit bilden. Die Türen sind ebenfalls entsprechend der Zulassung in bestimmte Wände einzubauen und mit vorgegebenen Methoden zu befestigen.

2. Türschließer

Die Türschließer (sog. Obertürschließer) brauchen hydraulische Dämpfer, Federbänder sind nicht zugelassen. Zweiflügelige Rauchschutztüren brauchen funktionsfähige Schließfolgeregler. Unternehmen müssen diese Türen regelmäßig überprüfen bzw. überprüfen lassen und bei offensichtlichen Mängeln und Beschädigungen sofort die Reparatur einleiten.

3. Feuerschutzabschlüsse/Brandschutztüren

Feuerschutzabschlüsse sind Türen und Tore, die erstens für eine definierte Zeit ein definiertes Feuer aus- und zurückhalten und zweitens selbstschließend sein müssen. Auch diese Türen sind nur dann zugelassen, wenn Türblatt, Zarge und alle dazu gehörenden Elemente gemeinsam geprüft und genehmigt sind und der Einbau entsprechend der Anleitung erfolgt ist. Üblich sind Brandschutztüren mit den Feuer-Widerstandszeiten 30 und 90 Minuten. Diese Türen haben dann die Bezeichnung T 30 oder T 90, wobei T für Tür/Tor steht und die Zahl die Widerstandsdauer in Minuten angibt. Kombinationen von Brandschutztüren mit Rauchschutztüren tragen die Bezeichnungen T 30-RS, T 60-RS bzw. T 90-RS.

Feuerlöscher nach DIN EN 3 und BGR 133

Handfeuerlöscher sind tragbare Geräte, die maximal 20 kg wiegen dürfen. Die BGR 133 regelt Qualität und Quantität von Feuerlöschern. Die Arbeitsstättenverordnung, die BGV A 1, die privatrechtlichen Forderungen der Industrie-Feuerversicherung und unter Umständen auch die baubehördlichen Auflagen fordern, dass Feuerlöscher vorhanden sind. Der Griff soll in 0,8 bis 1,2m Höhe vom Boden gemessen montiert sein.

Es gibt heute in Deutschland die folgenden Brandklassen A, B, C, D und F:

A: Feste Stoffe

B: Flüssige und flüssig werdende Stoffe

C: Gasförmige Stoffe

D: Brennbare Metalle

F: Speisefette, Öle

Je nachdem, was brennen kann, müssen unterschiedliche Löschmittel zur Verfügung stehen. Besonders wichtig ist zu wissen, dass bei Metallbränden Wasser, Kohlendioxid, ABC-Pulver und Schaum zu einer tödlichen Gefahr werden können! Außerdem gilt: Pulverlöscher richten bei Inneneinsätzen oft unverhältnismäßig hohe Schäden an. Der Löschmittelschaden kann hier das 1 000-Fache des Brandschadens ausmachen. Im Nachhinein kann das zu Problemen mit dem Versicherer führen, der diese Kosten ersetzen soll.

Handfeuerlöscher sind dafür gedacht, Brände bereits in der Entstehungsphase zu bekämpfen. Es wird deshalb empfohlen, mehrere Feuerlöscher in großen Räumen bzw. Hallen bereitzustellen, damit wenig Zeit zwischen dem Holen des Löschers und dem Löschereinsatz besteht. Größere Brände dürfen aber nicht von den Mitarbeitern mit mehreren Handfeuerlöschern bekämpft werden – das ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr.

Empfehlenswert: Bestellung von Brandschutzbeauftragten

Anders als die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, der Strahlenschutzbeauftragte, der Verantwortliche für Umweltschutz usw. in Unternehmen ist der Brandschutzbeauftragte für produzierende Unternehmen gesetzlich nicht absolut gefordert. Ausnahmen gibt es lediglich bei bestimmten Hochhaus-Bauverordnungen, Verkaufsstätten-Verordnungen und in der Industriebau-Richtlinie.

Der Brandschutzbeauftragte wird von den Versicherungen oft lediglich empfohlen. Zum Brandschutzbeauftragten kann das Unternehmen einen Mitarbeiter weiterbilden oder einen externen Berater bestellen. Bislang gibt es keine allgemeingültige Anerkennung oder Regeln zur Ausbildung. Die vfdb (Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes) gibt ein 2009 aktuell überarbeitetes Merkblatt mit einem Vorschlag zur Prüfung von Brandschutzbeauftragten heraus.

Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten, die verschiedene Ausbilder in Deutschland anbieten, kostet ca. 2 000 bis über 3 000 € pro Brandschutzbeauftragten. Empfehlenswert ist eine

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Ausbildung nach der vfdb-Richtlinie in 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Empfohlen werden folgende Inhalte:

  1. Rechtliche Grundlagen

  2. Brandlehre

  3. Baulicher Brandschutz

  4. Anlagentechnischer Brandschutz

  5. Organisatorischer Brandschutz

  6. Brand- und Explosionsgefahren, Brandrisiken

  7. Brandschutzmanagement

  8. Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren und Versicherern

  9. Übung mit Handfeuerlöschern

Die Lehrgänge schließen mit einer mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfung. Neben dem Fachwissen spielt auch die persönliche Eignung des Brandschutzbeauftragten eine große Rolle: Der Brandschutzbeauftragte muss bei Vorgesetzten und Mitarbeitern anerkannt sein. Er benötigt genügend Persönlichkeit, wichtige (aber evtl. unangenehme – da teure oder den Betriebsablauf störende) Maßnahmen zu fordern bzw. solche Standpunkte zu vertreten. Ein verantwortungsvoller Brandschutzbeauftragter ist aktiv, bevor es brennt. Er schult, begeht, prüft und dokumentiert. Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, dann kann er ermittelnden Personen der Feuerwehr, der Berufsgenossenschaft und ggf. auch von der Staatsanwaltschaft gegenüber gut belegen, dass der Brandschutz im Unternehmen ernst genommen wird.

Fazit: Brandschutzbewusste Mitarbeiter für mehr Sicherheit

Dem organisatorischen Brandschutz kommt eine besondere Bedeutung zu, denn das richtige Verhalten aller Mitarbeiter dient zum einen dazu, dass Brände gar nicht erst entstehen. Zum anderen können Mitarbeiter, falls es im Unternehmen doch zu einem Brand kommen sollte, die Schadensschwere durch richtiges Verhalten minimieren. Und das richtige Verhalten im Brandfall sorgt auch für eine höhere Überlebenswahrscheinlichkeit. Deshalb ist es von elementarer Bedeutung, dass sich jeder Mitarbeiter am Arbeitsplatz vorab über Gefahren und das richtige Verhalten im Falle eines Brandes informiert. Denn brennt es, ist es meist zu spät, in Hektik oder Panik und emotional aufgewühlt richtige Entscheidungen zu treffen.

Brandgefahren sind abhängig vom Arbeitsplatz: Im Büro sind privat besorgte und allzu sorglos aufgestellte Heizlüfter oder nach Arbeitsende nicht ausgeschaltete Kaffeemaschinen mit Wärmeplatte eine der Hauptbrandursachen. In Produktionsbereichen sind Stromverteiler, verfahrenstechnische Anlagen u.a.m. Zündursachen und in Lager- und Logistikbereichen gelten Beleuchtungsanlagen und die Ladegeräte der elektrisch betriebenen Gabelstapler als potenzielle Brandherde.

Aufgabe des Unternehmers bzw. des von ihm eingesetzten Brandschutzbeauftragten ist deshalb die Schulung aller Mitarbeiter: Korrektes Verhalten in Sachen Brandschutz will gelernt sein, denn in der Hektik einer Notsituation kann niemand vernünftige Lösungsansätze finden.

Auf einen Blick

Die sechs Felder des Brandschutzes in Unternehmen

Brandschutz

Organisatorisch

Anlagentechnisch

Baulich

Vorbeugend

(Beispiele)

Mitarbeiter über Brandgefahren informieren

Arbeitsanweisungen geben

Gefahren erläutern

Alternative (harmlosere) Arbeitsverfahren wählen

Temperatursensoren anbringen

Funken meiden

Komplett nichtbrennbare Baustoffe wählen

Materialien beschichten

Dachbereiche komplett nichtbrennbar auslegen

Abwehrend

(Beispiele)

Löscher bereithalten

Umgang mit Löschern üben

Verhalten im Brandfall schulen

Brandmeldeanlage

Entrauchungsanlage

Notstromanlage

Brandlöschanlage

T 30-Türen

Rauchschutztüren

Kabelschottungen

F 90-Wände

Recht

Vorgaben zum Brandschutz (Auswahl)

Die nachfolgenden Vorgaben sind von großer Bedeutung für den betrieblichen Brandschutz. Die Reihenfolge der Auflistung soll keine Wertung darstellen und auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie macht aber deutlich, wie komplex das juristische Gefüge rund um den Brandschutz in Deutschland ist.

  1. Landesbauordnung

  2. DIN-Normen (z.B.: Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne, Sicherheitskennzeichnung, Türen und Tore, Feuerlöscher, RWA-Anlagen, …)

  3. Arbeitsstättenverordnung

  4. Arbeitssicherheitsgesetz

  5. Arbeitsschutzgesetz

  6. Betriebssicherheitsverordnung

  7. Baustellenverordnung

  8. Technische Regeln, z.B. Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS)

  9. Vorgaben der Berufsgenossenschaft bzw. des Gemeindeunfallversicherers

  10. Privatrechtliche Forderungen der Feuerversicherungen Landesrechtliche Vorgaben (z.B. die Verordnung zur Verhütung von Bränden in Bayern) u.a.m.

Info

Löschmöglichkeiten zur Auswahl

Wasser

ideal für Feststoffbrände

Schaum

für viele Bereiche sehr empfehlenswert (außer bei brennbaren Gasen und Metallen)

Kohlendioxid (= CO2)

ideal bei Gerätebränden und Elektrobränden

Pulver (ABC, BC, D)

hinterlässt oft einen unverhältnismäßig großen Löschmittelschaden, insbesondere an Elektrik/Elektronik und blanken Metallflächen

Info

Checkliste für Brandschutzbeauftragte

Nach Arbeitsschluss muss eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume abgehen:

  1. Sind die Brandschutztüren geschlossen?

  2. Sind nicht mehr benötigte Elektrogeräte ausgeschaltet und/oder ist der Stecker herausgezogen?

  3. Liegt keine Brandgefahr mehr vor an Stellen, an denen es feuergefährliche Arbeiten gab?

  4. Sind die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt?

  5. Sind Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert?

  6. Gibt es sonst noch irgendwelche gefahrbringende Situationen?

Hinweis:

Eine umfangreiche Liste mit Zusatzinformationen wie Rechtsgrundlagen steht bereit unterwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 17879

Hinweis:

Kommentierte Links rund um das Thema Brandschutz bitte im Internet abrufen unterwww.arbeitssicherheit.de, Webcode 16863

metis