
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen (TRBA 468)
Abschnitt 1 TRBA 468 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für Tätigkeiten mit Zellkulturen eukaryontischen Ursprungs (ausgenommen Pilze). Sie umfasst die Einstufung von Zellkulturen in die Risikogruppe (siehe dazu auch Nummer 4.1) und bei Anwesenheit von zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Kontaminanten) die Zuordnung der Tätigkeiten mit diesen Zellkulturen zu einer Schutz stufe. Zugrunde gelegt wird das Schutzstufenkonzept gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung). Darüber hinaus ist für Tätigkeiten mit Zellkulturen und den nachgewiesenen zusätzlichen biologischen Arbeitsstoffen im Labor die TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [1] anzuwenden.