Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Landesrecht Niedersachsen

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§ 16 NBauO, Verkehrssicherheit
§ 16 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen

Titel: Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBauO
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz

§ 16 NBauO – Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.