
§ 16 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
§ 16 NBauO – Verkehrssicherheit
(1) Bauliche Anlagen sowie Verkehrsflächen in baulichen Anlagen und auf dem Baugrundstück müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.