
§ 10 NBauO
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
§ 10 NBauO – Gestaltung baulicher Anlagen
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.